LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2017
L 2 AL 68/16
Normen:
SGB III § 152;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 19/16

ArbeitslosengeldBemessungsgrundlagenFiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 68/16

DRsp Nr. 2017/8875

Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlagen Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes

1. Hintergrund der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes ist, dass nach längerer Beschäftigungslosigkeit bei einer Neueinstellung nicht mehr das bisherige Gehalt erzielt werden kann. 2. Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer bei fehlender Beschäftigung z.B. aufgrund einer Freistellung oder längeren Erkrankung oder Elternzeit formal in einem Arbeitsverhältnis steht und ob er trotzdem noch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht, fehlt es an der zur Beibehaltung des "Marktwertes" erforderlichen tatsächlichen Arbeitsleistung in seinem Beruf. 3. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgeht, rechtfertigt sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes, und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei Personen, deren Berufsbiografie Lücken aufweist und die in den letzten 2 Jahren nur für weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, typisierend davon auszugehen, dass der aktuelle Marktwert der Arbeitsleistung in der Regel durch die durchschnittlichen Entgelte aller in einer Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer nicht mehr zutreffend repräsentiert wird.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.