LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2016
L 25 AS 1511/16 B ER
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 31a Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 7803/16

ArbeitslosengeldAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsBestimmtheit einer zu erfüllenden Obliegenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 1511/16 B ER

DRsp Nr. 2016/14484

Arbeitslosengeld Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Bestimmtheit einer zu erfüllenden Obliegenheit

1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ebenso bestimmt zu sein hat, wie das BSG dies für Arbeitsgelegenheiten gefordert hat. 2. Es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus der Zuweisung durch den Träger klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d.h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden. 3. Die (auch) auf die Übertragung seiner Rechtsprechung zum Sperrzeitrecht nach dem SGB III gestützte Auffassung des BSG findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass der Leistungsberechtigte aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.