BSG - Urteil vom 18.08.2005
B 7a/7 AL 94/04 R
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 242 ; SGB III § 140 S. 1 § 140 S. 2 § 37b S. 1 § 25 ; SGB X § 31 ; SGG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 75
BSGE 95, 80
NJW 2005, 3807
NZA-RR 2006, 48
NZS 2006, 500
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 3812/04
SG Mannheim, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 832/04

Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

BSG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 94/04 R

DRsp Nr. 2006/2210

Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Ist das Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung zu mindern, so ist nicht auf die Anzahl der Kalendertage, sondern nur auf die Tage abzustellen, an denen es dem Arbeitslosen möglich und zumutbar war, sich arbeitsuchend zu melden. Dabei sind nicht die Tage zu berücksichtigen, an denen die Bundesagentur aus Kulanzgründen auf eine unverzügliche Meldung verzichtet. Bei einem Überschreiten der Kulanzzeit sind die Tage der Kulanz nicht in die Berechnung des Minderungsbetrages einzubeziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1 § 242 ; SGB III § 140 S. 1 § 140 S. 2 § 37b S. 1 § 25 ; SGB X § 31 ; SGG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 8. bis 20. Februar 2004, das die Beklagte um den Betrag von insgesamt 105,00 EUR gemindert hat.