LSG Bayern - Urteil vom 31.05.2016
L 11 AS 329/16 B PKH
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 789/15

Arbeitslosengeld IIZugang eines BescheidesVoraussetzungen der BekanntgabefiktionAusgangsvermerk der Poststelle

LSG Bayern, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 329/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/10998

Arbeitslosengeld II Zugang eines Bescheides Voraussetzungen der Bekanntgabefiktion Ausgangsvermerk der Poststelle

1. Voraussetzung für das Eingreifen der Bekanntgabefiktion ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde. 2. Regelmäßig erfolgt die Dokumentation durch einen Vermerk in den Verwaltungsakten, wann der Bescheid zur Post gegeben worden ist. 3. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Postaufgabe, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein. 4. Dabei ist aber zu prüfen, ob es sich um einen Vermerk der Poststelle handelt, denn nur diese kann im Regelfall bestätigen, wann das Schreiben an die Post übergeben worden ist. 5. Ein Vermerk eines Sachbearbeiters oder einer anderen Person, die das Schreiben nicht der Post übergeben hat, genügt hierfür nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.05.2016 - S 4 AS 789/15 - aufgehoben und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt H., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.