LSG Sachsen - Beschluss vom 04.01.2017
L 3 AS 1222/15 NZB
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 550/14

Arbeitslosengeld IIVorliegen einer BedarfsgemeinschaftNicht eingetragene geichgeschlechtliche LebenspartnerschaftTranssexuelle Person

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 1222/15 NZB

DRsp Nr. 2017/1645

Arbeitslosengeld II Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft Nicht eingetragene geichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Transsexuelle Person

1. Auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft werden zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine Einstehensgemeinschaft bilden. 2. Zum Partnerbegriff in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das Bundessozialgericht entschieden, dass von dem Bestehen einer Partnerschaft auszugehen ist, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. 3. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) bestehen. 4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine transsexuelle Person jederzeit eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen kann.

I. Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;

Gründe: