LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2016
L 11 AS 239/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 100/16

Arbeitslosengeld IIKostenerstattung für schriftliche Kommunikation nach Erteilung eines HausverbotsFehlende Eilbedürftigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 239/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9418

Arbeitslosengeld II Kostenerstattung für schriftliche Kommunikation nach Erteilung eines Hausverbots Fehlende Eilbedürftigkeit

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast. sein Begehren stützt - voraus. 2. Die Angaben hierzu hat der Ast. glaubhaft zu machen. 3. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. 4. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. 5. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen; sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2016 - S 17 AS 100/16 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.