LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2016
L 11 AS 799/16 B ER
Normen:
SGG § 51; VwGO § 40;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 789/16

Arbeitslosengeld IIFeststellung der Verfassungswidrigkeit eines GesetzesVerfassungsrechtliche Streitigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 799/16 B ER

DRsp Nr. 2016/20071

Arbeitslosengeld II Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes Verfassungsrechtliche Streitigkeit

1. Soweit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht begehrt wird, handelt es sich (in der Hauptsache) um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. 2. Am Vorliegen einer Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn die Norm ein vom Parlament erlassenes Gesetz ist. 3. Damit aber ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2016 - S 4 AS 789/16 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51; VwGO § 40;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Verfassungswidrigkeit des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung u.a. der diesem Gesetz zustimmenden Bundestagsabgeordneten.