Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht mit ihm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum vom 12. September bis zum 30. November 2016 abgelehnt hat.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12. September 2016 bis zum 30. November 2016, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich weiteren 385,- Euro (80,- Euro Regelbedarf; 305,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung; für September 2016 anteilig) zu gewähren.
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