LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2017
L 28 AS 30/15
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 140 AS 33009/11

Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung von EinkommenSteuererstattungTatsächlicher Zufluss

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 28 AS 30/15

DRsp Nr. 2017/7361

Arbeitslosengeld II Berücksichtigung von Einkommen Steuererstattung Tatsächlicher Zufluss

1. Eine Steuerrückerstattung ist als Einkommen anzurechnen und stellt kein Vermögen dar. 2. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. 3. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes für die Monate Juli bis Oktober 2011.