LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2017
L 32 AS 1626/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II a.F. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c); SGB X § 58 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 58 Abs. 3; SGB X § 55;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 4728/11

Arbeitslosengeld IIAbsenkung des ArbeitslosengeldesRegelungen einer EingliederungsvereinbarungWeigerung des LeistungsberechtigtenKopplungsverbot und Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 1626/13

DRsp Nr. 2017/6909

Arbeitslosengeld II Absenkung des Arbeitslosengeldes Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung Weigerung des Leistungsberechtigten Kopplungsverbot und Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung

1. Das Merkmal "weigert" bedeutet die vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelung zu verhalten. 2. Die Weigerung bedeutet im Rahmen des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II a.F. die vorsätzliche Nichtaufnahme der vereinbarten Maßnahme. 3. Die Weigerung kann gegenüber dem zuständigen Leistungsträger oder einem Dritten, wie dem Träger der Maßnahme, erfolgen; sie kann auch konkludent in der Nichtaufnahme der vereinbarten Maßnahme liegen. 4. Die Verletzung der Pflicht, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen, die ihrer Rechtsqualität nach eine Obliegenheit ist, kann die Rechtsfolge einer Sanktion nur nach sich ziehen, wenn sich im Rahmen der Prüfung einer angefochtenen Sanktionsentscheidung bei einer inzidenten Prüfung der in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit erweist, dass diese Grundlage einer Sanktion bei ihrer Verletzung sein kann.