LSG Chemnitz - Beschluss vom 17.10.2013
3 AS 18/12 B PKH
Normen:
SGB III § 328; SGB II (in der bis zum 31.03. 2011 geltenden Fassung) § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50; SGB II (in der vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 7 Abs. 4a Hs. 1; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1990/11

Arbeitslosengeld II; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Rückforderung; unerlaubte Ortsabwesenheit; vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 3 AS 18/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/23885

Arbeitslosengeld II; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Rückforderung; unerlaubte Ortsabwesenheit; vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen

1. Wenn sich ein Leistungsträger bei der Rückabwicklung einer vorläufigen Entscheidung fälschlicherweise auf §§ 45 oder 48 SGB X oder § 50 SGB X beruft, ist dies in der Regel unschädlich, da es sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage nur um ein (dann fehlerhaftes) Begründungselement handelt, was sich bei gebundenen Entscheidungen nicht auswirkt. 2. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit ist nicht ab dem Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit deswegen unbeachtlich, weil ab diesem Zeitpunkt der Hilfebedürftige nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar war. Denn maßgebend für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II ist der Verstoß gegen die Pflicht zur Erreichbarkeit. Erst wenn die Erreichbarkeit wiederhergestellt ist, entfällt die Ausschlussregelung aus § 7 Abs. 4a SGB II.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 328; SGB II (in der bis zum 31.03. 2011 geltenden Fassung) § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50;