Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2015 aufgehoben.
Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Dezember 2015 in Höhe von 759,- Euro und für die Monate Januar bis Mai 2016 in Höhe von 764,- Euro monatlich, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Denn statt seiner Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) war der Beigeladene zur vorläufigen Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im tenorierten Umfang zu verpflichten.
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