LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2013
L 18 AL 296/11
Normen:
SGB III § 151; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 AL 4353/10

Arbeitslosengeld IBerechnung der AnspruchshöheBemessungsentgeltKeine Abfindungen in das Regelentgelt herein zu rechnen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen L 18 AL 296/11

DRsp Nr. 2014/1783

Arbeitslosengeld IBerechnung der AnspruchshöheBemessungsentgeltKeine Abfindungen in das Regelentgelt herein zu rechnen

Da das Bemessungsentgelt in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III auf die tatsächliche regelmäßige Vergütung nach dem Arbeitsvertrag abstellt, sind einmalige Abfindungszahlungen, auch wenn sie als Zusatzvereinbarung in einer Begleitklausel zum Arbeitsvertrag mit enthalten waren, nicht bei der Ermittlung der gesetzlichen Höhe des zustehenden ALG I-Anspruches berücksichtigungsfähig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 151; SGB IV § 14;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 2010 streitig.

Die 1969 geborene Klägerin ist geschieden und Mutter eines 1995 geborenen Kindes. Zu Beginn des Jahres 2010 waren auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse 1 sowie 0,5 Kinderfreibeträge eingetragen. Sie war zunächst langjährig bei der S GmbH & Co. KG (im Folgenden: SEN) beschäftigt.