BSG - Urteil vom 15.06.2000
B 7 AL 78/99 R
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 3 S. 1; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; SGB X § 20 ; SGG § 103, § 193 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 210
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL309/98 - 11.08.1999,
SG Kassel, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 475/96

Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter Kündigung

BSG, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 78/99 R

DRsp Nr. 2001/3861

Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter Kündigung

1. Dem Tatsachengericht verbleibt bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit das von dieser an einen mehr als 58Jährigen gezahlte Arbeitslosengeld nicht zu erstatten hat, weil das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden ist, ein vom Revisionsgericht nicht voll überprüfbarer Entscheidungsfreiraum. 2. Wenn das KSchG als geschütztes Rechtsgut den Arbeitsplatz und die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ansieht, die die Grundlage seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz bilden, und sollen ihm durch § 1 KSchG diese Rechtsgüter in den Grenzen des sozial und wirtschaftlich Vertretbaren gesichert werden, dann ist auch ein fehlendes Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung des Arbeitsplatzes bei der Interessenabwägung zu würdigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 3 S. 1; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; SGB X § 20 ; SGG § 103, § 193 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung der Beklagten auf Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) - einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und Rentenversicherung (RV) - für die Zeit vom 9. Dezember 1993 bis 6. Dezember 1995 in Höhe von (noch) 57.858,52 DM.