Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 2. Juni 2010.
Der 1951 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. April 2008 als Serviceleiter bei der Firma A und ab 1. Mai 2008 als Serviceleiter bei der L GmbH beschäftigt. Dem Kläger wurde von seiner früheren Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. September 2008 zum 31. Oktober 2008 gekündigt und ab dem 29. September 2008 von der Arbeit freigestellt. Im Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008 erzielte der Kläger ein durchschnittliches Bruttoentgelt in Höhe von monatlich 4.240,17 Euro.
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