LSG Hamburg - Urteil vom 08.02.2017
L 2 AL 26/16
Normen:
SGB III § 81; SGB III (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) § 153 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 378/13

Arbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungFrüheres UnterhaltsgeldZeitraum zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung

LSG Hamburg, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 26/16

DRsp Nr. 2017/3891

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Früheres Unterhaltsgeld Zeitraum zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung

1. Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (dem früheren Unterhaltsgeld nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage) hat, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. 2. Während das nach dem bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehene Unterhaltsgeld (als Vorläufer des Alg bei beruflicher Weiterbildung) nach § 153 Nr. 4 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung auch für Zeiten erbracht wurde, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung lagen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wurde, wurde eine solche Regelung nicht in das ab dem 1. Januar 2005 geltende Recht übernommen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81; SGB III (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) § 153 Nr. 4;

Tatbestand: