BSG - Urteil vom 14.07.2004
B 11 AL 67/03 R
Normen:
BGB § 133 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 105
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 3678/02
SG Mannheim, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 818/00

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Versäumung des Rückrufs beim Arbeitgeber zur Vereinbarung des Vorstellungstermins - Zurechenbarkeit und Vorwerfbarkeit des Verhaltens

BSG, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 67/03 R

DRsp Nr. 2005/1049

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Versäumung des Rückrufs beim Arbeitgeber zur Vereinbarung des Vorstellungstermins - Zurechenbarkeit und Vorwerfbarkeit des Verhaltens

Voraussetzung für die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitslosen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit.