LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2006
10 Ta 14/06
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BGB § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 21/05

Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit i. S. v. § 16 Abs. 3 SGB II - Ein-Euro-Job

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 14/06

DRsp Nr. 2006/20094

Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit i. S. v. § 16 Abs. 3 SGB II - "Ein-Euro-Job"

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BGB § 612 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin in der Zeit vom 11.04.2005 bis 10.10.2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II ("Ein-Euro-Job") beschäftigt. Er erhielt von der Antragsgegnerin für seine Tätigkeit eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 EUR je Stunde. Die Beteiligten trafen diesbezüglich am 11.04.2005 eine schriftliche Vereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 13 und 14 d. A. Bezug genommen wird.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 11.04.2005 bis zum 10.10.2005 ein Arbeitsverhältnis bestand.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 13.683,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.000,- EUR seit dem 01.11.2005 sowie weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.683,18 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.