LAG Berlin - Urteil vom 29.01.1991
10 Sa 97/90
Normen:
BAT § 37 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; LFZG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 66/90

Arbeitskampf: Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 29.01.1991 - Aktenzeichen 10 Sa 97/90

DRsp Nr. 2002/8166

Arbeitskampf: Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

1. Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent (durch Niederlegung der Arbeit) oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik beteilige; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall des Entgeltanspruchs zur Folge. 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle setzt voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist; mithin besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für solche Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent an einem Streik beteiligt. 3. Der bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer verliert für die Dauer des Arbeitskampfs seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn er sich tatsächlich - aufgrund ausdrücklicher bzw konkludenter Erklärung - aktiv am Streik beteiligt; die Tatsache, daß der Arbeitnehmer der streikführenden Gewerkschaft angehört und unmittelbar nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am Streik teilgenommen hat, vermag den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht auszuschließen.

Normenkette:

BAT § 37 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; LFZG § 1 ;

Hinweise: