LAG Berlin - Urteil vom 23.01.1995
9 Sa 100/94
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 1 ; BAT §§ 22 23 23a ; BGB § 630 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 6606/94

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz;

LAG Berlin, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 100/94

DRsp Nr. 2001/12088

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz;

1. Zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz.2. Zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung auf Berichtigung eines Zwischenzeugnisses im öffentlichen Dienst.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 1 ; BAT §§ 22 23 23a ; BGB § 630 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger steht seit dem 01. Juni 1987 als Angestellter in der Datenverarbeitung (Anwendungsprogrammierer) in den Diensten der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts. Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung unter anderem der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Seine Eingruppierung erfolgte ausweislich des Arbeitsvertrages vom 01. Juni 1987 in die Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT. Er erhält zur Zeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 5.900 DM.