Die Parteien, in Scheidung lebende Eheleute, streiten über die Frage, ob die Klägerin als Arbeitgeberin ihres beklagten Ehemannes diesen auf Unterlassung des Betretens der Geschäftsräume sowie der Herausgabe des Ladenschlüssels der von ihnen bewirtschafteten Drogerie in Anspruch nehmen kann, während der Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, dass hinsichtlich des Betriebes des Einzelhandelsgeschäftes ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
Die Klägerin hat beantragt,
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