LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1997
5 Sa 1839/96
Normen:
BGB § 242 ; ZPO §§ 233 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1212
LAGE § 794 ZPO Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2252/96

Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozessvergleichs - Verspätung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 1839/96

DRsp Nr. 2002/8513

Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozessvergleichs - Verspätung

1. Wegen der Nichteinhaltung der Widerrufsfrist in einem von den Parteien geschlossen gerichtlichen Vergleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. 2. Die Widerrufsfrist ist in der Regel auch dann versäumt, wenn zuvor dem Prozessgegner innerhalb der Frist ein original unterschriebener Widerrufsschriftsatz des Widerrufenden zugeht, die Parteien im Vergleich aber das Arbeitsgericht als zuständige Empfangsstelle bezeichnet haben.

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO §§ 233 236 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2252/96
Fundstellen
BB 1997, 1212
LAGE § 794 ZPO Nr. 9