LAG Berlin - Urteil vom 10.05.1995
18 Sa 10/95
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO §§ 176 183 184 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 95 Ca 24844/94

Arbeitsgerichtsverfahren: Wahrung der Berufungsfrist - Ersatzzustellung in einer Behörde;

LAG Berlin, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 10/95 - Aktenzeichen 18 Sa 35/95

DRsp Nr. 2002/8007

Arbeitsgerichtsverfahren: Wahrung der Berufungsfrist - Ersatzzustellung in einer Behörde;

1. Haben sich genau bezeichnete Mitarbeiter des Rechtsamtes im Landesschulamt zu Prozessbevollmächtigten bestellt, kann die Zustellung nur an diese Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch an eine beliebige Angestellte des Schulamtes erfolgen, denn eine Ersatzzustellung nach §§ 183, 184 ZPO scheidet aus. 2. Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die auf "STASI"-Tätigkeit gestützt wird. 3. Allein die wahrheitswidrige Beantwortung im Personalfragebogen vom 9. Dezember 1990 reicht als schuldhafte Pflichtverletzung aus, um eine ordnungsgemäße Kündigung zu rechtfertigen.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO §§ 176 183 184 ;

Hinweise: