LAG Hamburg, vom 31.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 85/73
Arbeitsgerichtsverfahren: Vertretungsbefugnis von Gewerkschaftssekretären
BAG, Urteil vom 16.05.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 147/74
DRsp Nr. 2007/24715
Arbeitsgerichtsverfahren: Vertretungsbefugnis von Gewerkschaftssekretären
»1. Ein Gewerkschaftssekretär kann im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen keinen Arbeitnehmer vertreten, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, für die der Gewerkschaftssekretär nach § 11ArbGG vertretungsbefugt ist (Bestätigung von BAGE 1, 196 = AP Nr. 7 zu § 11ArbGG).2. An einen solchen Gewerkschaftssekretär können Zustellungen mit Wirkung gegen einen Arbeitnehmer, der nicht Gewerkschaftsmitglied ist, jedenfalls nicht gegen Empfangsbekenntnis nach § 212aZPO, erfolgen (im Anschluß an BAG AP Nr. 10 zu § 23aBAT).3. Ist ein Arbeitnehmer von einem nach Leitsatz 1. nicht zugelassenen Gewerkschaftssekretär auch im Berufungsverfahren vertreten worden, so beruht das gegen ihn ergangene Berufungsurteil auf dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 5 ZPO. Der Arbeitnehmer war dann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (im Anschluß an RAG ArbRspr 1931, 51).«