LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.1997
6 Sa 120/97
Normen:
BGB §§ 133 157 242 611 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1522/96

Arbeitsgerichtsverfahren: Vergleichswiderruf - Verspätung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 120/97

DRsp Nr. 2002/8504

Arbeitsgerichtsverfahren: Vergleichswiderruf - Verspätung

Eine Prozesspartei, der rechtzeitig innerhalb einer Vergleichswiderrufsfrist die verbindliche Erklärung ihres Prozessgegners zugeht, dass von diesem der unter Vorbehalt abgeschlossene gerichtliche Vergleich nicht akzeptiert wird, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Bestandskraft des Vergleichs beruft, der infolge eines Büroversehens (wegen falscher Adressierung) gegenüber dem Gericht nicht rechtzeitig widerrufen worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 242 611 779 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 22.01.1998 - 2 AZR 367/97 - DRsp-ROM Nr. 1998/6595 -.

Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1522/96