Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen in einem unter dem 05.06.1997 abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel einen rechtskräftig durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 13.02.1997 festgestellten Zahlungsanspruch erfaßt.
Der Vergleich lautet wie folgt:
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordnungsgemäßer betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit dem 30.04.1997 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als restliche Gehälter für die Monate Oktober 1996 bis einschließlich April 1997 noch einen Betrag in Höhe von 22.400,-- DM brutto.
3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 3.000,-- DM, wegen Aufgabe des sozialen Besitzstandes.
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