LAG Hamm, vom 04.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 49/73
Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens - Betriebsrat: Voraussetzung für und Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters zu Schulungsmaßnahmen
BAG, Beschluß vom 06.05.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 135/73
DRsp Nr. 2007/24720
Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens - Betriebsrat: Voraussetzung für und Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters zu Schulungsmaßnahmen
»1. Beschließt der Betriebsrat entsprechend dem Antrag der Jugendvertretung, den Jugendvertreter zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, dann wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch in Frage gestellt, daß die oder der Jugendvertreter an diesem Freistellungsbeschluß nicht gemäß § 67 Abs. 2BetrVG mitgewirkt haben. Rechtsunwirksam könnte ein solcher Beschluß allenfalls dann sein, wenn der Jugendvertreter durch seine Stimme die Beschlußfassung hätte beeinflussen können.2. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Beschluß rechtskräftig festgestellt, daß die Teilnahme eines Jugendvertreters an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung erforderlich und er für die Dauer der Schulung freizustellen war, dann hat ein solcher Beschluß für die Nachfolgeverfahren (Klage auf Lohnfortzahlung, Erstattung der Schulungskosten) präjudizielle Wirkung; für diese Verfahren steht dann bindend fest, daß die dort geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
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