LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.1997
9 Sa 532/97
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 § 111 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 ; BBiG §§ 10 18 ;
Fundstellen:
BB 1998, 431
LAGE § 111 ArbGG 1979 Nr. 3
LAGE § 10 BBiG Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5822/96

Arbeitsgerichtsverfahren: Klagefrist nach unzureichender Rechtsmittelbelehrung im Schlichtungsausschuss;

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 532/97

DRsp Nr. 2002/8463

Arbeitsgerichtsverfahren: Klagefrist nach unzureichender Rechtsmittelbelehrung im Schlichtungsausschuss;

1. Für eine nach Fristablauf des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG erhobene Klage gilt § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG entsprechend, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Spruch des Schlichtungsausschusses nicht unterschrieben worden ist. 2. Die Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen einen objektivierten Maßstab dar, was als angemessene Ausbildungsvergütung iS der §§ 10 Abs. 1, 18 BBiG anzusehen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass eine berufsständische Kammer nicht berechtigt ist, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen. 3. Wegen § 18 BBiG besteht auch im laufenden Ausbildungsverhältnis ein Anspruch auf Anpassung der Ausbildungsvergütung, wenn sich die Mindestempfehlungen der Rechtsanwaltskammer zugunsten des Auszubildenden verändern.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 § 111 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 ; BBiG §§ 10 18 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Ausbildungsvergütung.

Die Klägerin stand aufgrund eines Ausbildungsvertrags vom 25.06.1993 in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 30.06.1996 bei den beklagten Rechtsanwälten in einem Ausbildungsverhältnis zur Anwaltsgehilfin. Gemäß § 5 des Ausbildungsvertrages war die Vergütung wie folgt geregelt:

1. ADM 550,--

2. ADM 650,--