LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.1997
11 Sa 1844/96
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; BAT § 46 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VBLS § 43a ; Versorgungs-TV §§ 4 5 Abs. 1 ; ZPO §§ 263 523 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 261
SGb 1998, 532
VersR 1998, 869
ZTR 1997, 515
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1666/96

Arbeitsgerichtsverfahren: Klageänderung im Berufungsrechtszug; betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 1844/96

DRsp Nr. 1999/8261

Arbeitsgerichtsverfahren: Klageänderung im Berufungsrechtszug; betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

1. Eine Klageänderung im Berufungsrechtszug ist jedenfalls dann (noch) sachdienlich, wenn der Streitstoff zwischen den Parteien durch die Zulassung der Klageänderung nicht geändert wird. 2. Auch wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend auf einer Vollzeitbeschäftigung in der privaten Wirtschaft beruht, die die Arbeitnehmerin vor ihrer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst ausgeübt hat und für die keine Zusatzversorgung gewährt wird, verstößt die Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung errechnete Gesamtversorgung nach § 43a VBLS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; BAT § 46 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VBLS § 43a ; Versorgungs-TV §§ 4 5 Abs. 1 ; ZPO §§ 263 523 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin über die ihr von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährte Versorgungsrente hinaus eine weitere Versorgungsrente zu leisten bzw. zu verschaffen.