I.
Die Antragstellerin hat am 23. Dezember 1974 gegen den ihr am 10. Dezember 1974 zugestellten Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. Oktober 1974 - 2 Ta BV 4/74 - Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat gleichzeitig beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 30. Januar 1975 zu verlängern. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Zweiten Senates durch Beschluß vom 23. Dezember 1974 zurückgewiesen, weil eine Verlängerung der Begründungsfrist in § 94 ArbGG nicht vorgesehen sei. Dagegen hat die Antragstellerin mit einem heute eingegangenen Schriftsatz vom 4. Januar 1975, in dem sie vorsorglich auch die Rechtsbeschwerde begründet bat, Gegenvorstellung erhoben.
II.
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