Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 12.10.1998 und 21.10.1998 und hier unter anderem über die Passivlegitimation der (Berufungs-) Beklagten zu 1.
Die Berufungsbeklagte zu 1., die S (im Folgenden verkürzt: S), beschäftigte den Kläger (nach einer Ausbildungszeit beginnend am 01.09.1975) ab 01.02.1978 aufgrund Arbeitsvertrages vom 06.03.1978 (Bl. 112 d.A.) mit dem Berufungsbeklagten zu 2., dem Z (im Folgenden: Z).
Der Kläger war seit 12.09.1983 zunächst als Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle H, sodann ab 01.07.1996 als Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle K tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt monatlich DM 7.000,-- brutto.
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