LAG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2000
4 Sa 730/99
Normen:
BaySpkG Ar. 5 Abs. 7; BGB § 164 Abs. 1 § 626 ; ZPO §§ 23 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 04.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1808/98

Arbeitsgerichtsverfahren: Berichtigung des Rubrums; Kündigung: Befugnis nach Bayerischem Sparkassenrecht

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 730/99

DRsp Nr. 2002/15179

Arbeitsgerichtsverfahren: Berichtigung des Rubrums; Kündigung: Befugnis nach Bayerischem Sparkassenrecht

»1. Lehnt das Arbeitsgericht im Endurteil eine Parteiberichtigung ab, ist das Berufungsgericht hieran gebunden. 2. Eine Kündigung ist rechtsverbindlich im Sinne Art. 5 Abs. 7 BaySparkG, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist. 3. Eine Übertragung der Befugnis vom Verwaltungsrat auf den Vorstand, eine Kündigung auszusprechen, bedarf nicht der Form einer Satzung, wenn eine solche Übertragungsmöglichkeit in der Verbandssatzung vorgesehen ist.«

Normenkette:

BaySpkG Ar. 5 Abs. 7; BGB § 164 Abs. 1 § 626 ; ZPO §§ 23 319 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 12.10.1998 und 21.10.1998 und hier unter anderem über die Passivlegitimation der (Berufungs-) Beklagten zu 1.

Die Berufungsbeklagte zu 1., die S (im Folgenden verkürzt: S), beschäftigte den Kläger (nach einer Ausbildungszeit beginnend am 01.09.1975) ab 01.02.1978 aufgrund Arbeitsvertrages vom 06.03.1978 (Bl. 112 d.A.) mit dem Berufungsbeklagten zu 2., dem Z (im Folgenden: Z).

Der Kläger war seit 12.09.1983 zunächst als Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle H, sodann ab 01.07.1996 als Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle K tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt monatlich DM 7.000,-- brutto.