Die Klägerin hat "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt gegen einen Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld, durch den ihr Antrag, "den Richter B wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen", zurückgewiesen worden ist.
Gegen einen solchen Beschluß findet gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.
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