LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.04.1998
15 Ta 101/98
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld 9.12.97 2 Ca 3012/97 ,

Arbeitsgerichtsverfahren: außerordentliche Beschwerde wegen »greifbarer Gesetzeswidrigkeit«

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 15 Ta 101/98

DRsp Nr. 2002/8346

Arbeitsgerichtsverfahren: außerordentliche Beschwerde wegen »greifbarer Gesetzeswidrigkeit«

Zum Begriff der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsantrags.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin hat "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt gegen einen Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld, durch den ihr Antrag, "den Richter B wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen", zurückgewiesen worden ist.

Gegen einen solchen Beschluß findet gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.