LAG München, vom 27.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 622/71
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Berufungsschrift
BAG, Beschluß vom 12.06.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 267/74
DRsp Nr. 2007/24696
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Berufungsschrift
»Eine Berufungsschrift muß die Anschriften des Rechtsmittelgegners oder seines Prozeßbevollmächtigten so genau angeben, daß die Berufungsschrift alsbald zugestellt werden kann. Ein Mangel kann nur bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist geheilt werden; eine bis dahin fehlerhaft gebliebene Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.«