LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2013
L 18 AL 5/13 B ER
Normen:
SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 8030/12

ArbeitsförderungsrechtGründungszuschussErmessensleistungKeine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Eilrechtsbeschwerde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 18 AL 5/13 B ER

DRsp Nr. 2013/4978

ArbeitsförderungsrechtGründungszuschussErmessensleistungKeine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Eilrechtsbeschwerde

1. Ein Versicherter kann den Anspruch auf einen Gründungszuschuss im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG geltend machen. 2. Die Bewilligung durch einstweiligen Rechtsschutz hat aber mittlerweile hohe Voraussetzungen. Es muss entweder eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten oder zumindest absehbar sein, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht mehr erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 1; SGB III § 93 Abs. 2;

Gründe:

Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.