LSG Sachsen - Urteil vom 21.05.2015
3 AL 63/15
Normen:
SGB III § 35 Abs. 2; SGB III (in der vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 421g;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 958/12

Arbeitsförderung; keine Vermittlungstätigkeit; Vermittlungsgutschein; Wechsel von Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher

LSG Sachsen, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 3 AL 63/15

DRsp Nr. 2015/13809

Arbeitsförderung; keine Vermittlungstätigkeit; Vermittlungsgutschein; Wechsel von Zeitarbeitsfirma in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher

Ein privater Arbeitsvermittler kann eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der Arbeitslose später - ohne weiteres Zutun des Vermittlers - unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht (Anschluss an BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 1/14 R).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 35 Abs. 2;