LSG Sachsen - Urteil vom 13.08.2015
3 AL 156/13
Normen:
SGB III § 140 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB III § 140 Abs. 1; SGB III § 140 Abs. 5 3. Alt.; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4; SGB III § 93 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 96/13

Arbeitsförderung; Ermessen; Gründungszuschuss; Stellensuchlauf; Vorrang der Vermittlung

LSG Sachsen, Urteil vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 3 AL 156/13

DRsp Nr. 2016/3559

Arbeitsförderung; Ermessen; Gründungszuschuss; Stellensuchlauf; Vorrang der Vermittlung

1. Es begegnet dem Grunde nach keinen Bedenken, dass der Vorrang der Vermittlung in die Ermessenserwägungen über die Bewilligung eines Gründungszuschusses eingestellt wird, weil es sich dabei um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Vorgabe handelt. 2. Wenn sich ein Stellensuchlauf nach den angewandten Suchkriterien lediglich auf Stellen für eine konkrete berufliche Tätigkeit bezogen hat, kann ein Ermessensfehler nur dann vorliegen, wenn diese Tätigkeit der arbeitslosen Person nicht zumutbar wäre.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 140 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB III § 140 Abs. 1; SGB III § 140 Abs. 5 3. Alt.; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4; SGB III § 93 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Gründungszuschusses.