I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Gründungszuschusses.
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