LSG Sachsen - Urteil vom 29.01.2015
3 AL 57/11
Normen:
SGB III § 330; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 1055/07

Arbeitsförderung; Erkennbarkeit der Ermessensbetätigung; keine Heilung des Mangels der Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren; Rücknahme eines Bewilligungsbescheides bei zweckwidriger Verwendung der Förderleistungen aus dem Sonderprogramm des Bundes zum Wiedereinstieg von Langzeitarbeitslosen ab 25. Jahren in Beschäftigung

LSG Sachsen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 3 AL 57/11

DRsp Nr. 2015/9987

Arbeitsförderung; Erkennbarkeit der Ermessensbetätigung; keine Heilung des Mangels der Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren; Rücknahme eines Bewilligungsbescheides bei zweckwidriger Verwendung der Förderleistungen aus dem Sonderprogramm des Bundes zum Wiedereinstieg von Langzeitarbeitslosen ab 25. Jahren in Beschäftigung

1. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob die im Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften beachtet worden sind. Die "böse" Absicht, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß umsetzen oder befolgen zu wollen, macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11). 2. Die bescheidwidrige Mittelverwendung macht nicht den Fördermittelbescheid rückwirkend rechtswidrig, sondern eröffnet der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Fördergelder nach Maßgabe von § 47 SGB X zurückzufordern (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11). 3. Ein Mangel der Ermessensbetätigung kann im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.