LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2000
L 12 AL 1437/98
Normen:
AFG § 19 Abs. 4 ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 ; ArGV § 9 Nr. 3 Buchst a ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; SGB III § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 2000 Beil. I, 152
NZA-RR 2001, 47
ZAR 2000, 274
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 1161/96

Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach dem Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen L 12 AL 1437/98

DRsp Nr. 2006/23640

Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach dem Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei

Durch Art 1 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei, der unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten hat, ist die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls im Mitgliedsstaat verboten. Die nationalen Gerichte müssen feststellen, ob die angewandte Regelung ungünstiger ist als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls gegolten hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbots des Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei ist die Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer einer Tochterfirma mit Sitz in der Türkei als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei am 1.1.1973 gemäß § 9 Nr 2 ArbErlaubV geltenden Rechtslage arbeitserlaubnisfrei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 19 Abs. 4 ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 ; ArGV § 9 Nr. 3 Buchst a ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; SGB III § 288 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Ulm, vom 10.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 1161/96
Fundstellen
NVwZ 2000 Beil. I, 152