LAG München - Urteil vom 13.03.1990
2 Sa 916/89
Normen:
BGB § 242 ; MuSchG § 14 ;
Fundstellen:
LAGE § 14 MuSchG Nr. 5
ZTR 1990, 252
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1345/89

Arbeitsentgelt: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Wechsel der Steuerklasse

LAG München, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 916/89

DRsp Nr. 2002/15134

Arbeitsentgelt: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Wechsel der Steuerklasse

1. Die Wahl der Steuerklasse im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten steht im Belieben des Arbeitnehmers. Eine besondere Rücksichtnahmepflicht auf Belange des Arbeitgebers besteht nur ausnahmsweise. 2. Auch wenn sich die Wahl der Steuerklasse nachteilig auf Leistungspflichten des Arbeitgebers auswirkt, wie dies bei Wechsel der Steuerklasse beim Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld der Fall sein kann, ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verwehrt, vorrangig seine eigenen Interessen zu berücksichtigen. 3. Beruht der Wechsel aber allein auf der Absicht, die Berechnungsgrundlage für den vom Arbeitgeber gemäss § 13 MuSchG zu gewährenden Zuschuss zu seinem Nachteil zu verändern und widerspricht der Wechsel offensichtlich der Interessenlage der Arbeitnehmerin und ihres Ehegatten, weil nun der höherverdienende Ehegatte die Steuerklasse V wählt, so stellt sich dies als funktionswidriger Missbrauch einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit dar und verstößt gegen das Gebot redlicher Rechtsausübung. Der Arbeitgeber kann dann die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld den Nettobezug zu Grunde legen, der sich bei Anwendung der bisherigen Steuerklasse V ergibt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 22.10.1986 - 5 AZR 550/85 = ZTR 1987, 96.

Normenkette:

BGB § 242 ; MuSchG § 14 ;