LAG Brandenburg - Urteil vom 23.01.2001
2 Sa 517/00
Normen:
BAT-O SR 2x Nr. 2; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EzBAT § 35 BAT Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2804/99

Arbeitsentgelt: Zulage im Öffentlichen Dienst - Betriebliche Übung

LAG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 517/00

DRsp Nr. 2002/16838

Arbeitsentgelt: Zulage im Öffentlichen Dienst - Betriebliche Übung

Zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer.

Normenkette:

BAT-O SR 2x Nr. 2; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden, streiten um die Zahlung einer Zusatzvergütung, die der Kläger als persönliche Zulage, hilfsweise als Überstundenvergütung von der Beklagten verlangt.

Der Kläger ist seit 01.06.1992 als Gerätewart und Gruppenführer auf der Basis des am 30.06.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag von 56,0 Stunden und einer Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b BAT-O bei der Feuerwehr der Beklagten tätig.

Bis zum 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i. H. v. 1.407,70 DM brutto pro Monat. Mit Schreiben vom 17.06.1999 machte der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage gegenüber der Beklagten geltend.