Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (
Der Kläger ist seit 01.06.1992 als Gerätewart und Gruppenführer auf der Basis des am 30.06.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag von 56,0 Stunden und einer Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b
Bis zum 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i. H. v. 1.407,70 DM brutto pro Monat. Mit Schreiben vom 17.06.1999 machte der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage gegenüber der Beklagten geltend.
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