LAG Brandenburg - Urteil vom 17.03.1998
2 Sa 670/97
Normen:
BGB §§ 397 615 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 611 BGB Lohnanspruch
AP Nr. 78 zu § 615 BGB
AP Nr. 20 zu § 779 BGB
BB 1998, 2479
EzBAT § 53 BAT Nr. 18
LAGE § 615 BGB Nr. 56
MDR 1998, 1417
NJ 1998, 614
NZA 1999, 269
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 17.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 536/96

Arbeitsentgelt: Verzugslohn bei Freistellung

LAG Brandenburg, Urteil vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 670/97

DRsp Nr. 2002/16814

Arbeitsentgelt: Verzugslohn bei Freistellung

»Wird der Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung und sofortigen Freistellung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich neben der Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt, verzichtet der Arbeitgeber (§ 397 BGB) auf die Arbeitsleistung und verkürzt zugleich seine Gläubigerstellung gemäß § 615 Satz 1 BGB. Eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes des Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 2 BGB im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung scheidet aus.«

Normenkette:

BGB §§ 397 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anrechnung anderweitigen Zwischenverdienstes des Klägers nach Abschluß eines gerichtlichen Beendigungsvergleichs.

Der Kläger war bei der Beklagten als in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 30.06.1993 gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von M tätig. Mit Schreiben vom 26.02.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Auf die hiergegen gerichtete Klage schlossen die Parteien am zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Potsdam 2 Ca 462/93 einen widerruflichen Vergleich:

"1. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße betriebsbedingte Kündigung zum beendet wird.