LAG Berlin - Urteil vom 07.02.1995
11 Sa 1534/94
Normen:
BAT-O Anlage 1a; BGB § 611 Abs. 1 ; LGG (Gleichstellungsgesetz) Berlin § 16 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 33
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 17007/94

Arbeitsentgelt: Vergütungsanspruch einer als Frauenvertreterin freistellte Erzieherin

LAG Berlin, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 1534/94

DRsp Nr. 2001/14264

Arbeitsentgelt: Vergütungsanspruch einer als Frauenvertreterin freistellte Erzieherin

Ungeachtet der Protokollnotiz Nr. 1 in Anlage 1a, Teil II, Abschnitt G der Vergütungsordnung zum BAT-O zu Vergütungs- und Fallgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst hat eine als Frauenvertreterin freistellte Erzieherin weiterhin Anspruch auf Zahlung der bisherigen Vergütung einschließlich der Heimzulage während der Freistellung.

Normenkette:

BAT-O Anlage 1a; BGB § 611 Abs. 1 ; LGG (Gleichstellungsgesetz) Berlin § 16 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Fortgewährung einer sogenannten "Heimzulage" an die als Frauenvertreterin von der Arbeitsleistung freigestellte Klägerin.