LAG Chemnitz - Urteil vom 07.06.2000
2 Sa 799/99
Normen:
BGB §§ 157 297 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 410
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5247/99

Arbeitsentgelt: Vergütungsanspruch bei Freistellung und Arbeitsunfähigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 799/99

DRsp Nr. 2002/16893

Arbeitsentgelt: Vergütungsanspruch bei Freistellung und Arbeitsunfähigkeit

1. Zwar kann der Arbeitnehmer danach für die aufgrund des sog. Annahmeverzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Dies setzt aber gerade voraus, daß der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug ist, was sich nach den Bestimmungen in §§ 293 ff. BGB beurteilt. 2. Aufgrund § 297 BGB kommt der Arbeitgeber auch durch eine unwirksame oder später in eine ordentliche Kündigung umgewandelte außerordentliche fristlose Kündigung nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zur Arbeitsleistung außerstande ist. Gefordert wird dabei allgemein die objektive Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB §§ 157 297 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem zweiten Rechtszug weiter darüber, ob der Beklagte der Klägerin aus einem Prozeßvergleich zur Gehaltszahlung verpflichtet ist.