LAG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2001
2 Sa 435/99
Normen:
BAT § 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6148/97

Arbeitsentgelt: Vergütung nach West-Tarif - Gleichbehandlungsgebot

LAG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 435/99

DRsp Nr. 2002/16840

Arbeitsentgelt: Vergütung nach West-Tarif - Gleichbehandlungsgebot

Eine aufgrund eines Vorstandsbeschlusses einer gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommene Differenzierung bei der Vergütung ihrer Mitarbeiter nach "Ost- und Westtarif", indem einem Teil eine außertarifliche Zulage zum BAT/AOK-O in Höhe der Differenz zu einer Vergütung nach dem BAT/AOK gezahlt wird, die ihren Grund darin hat, genügend mit dem Sozialversicherungsrecht berufserfahrenes Personal in der Aufbauphase des Sozialversicherungsträgers zu gewinnen und in den Folgejahren an sich zu binden, ist nicht unsachlich und willkürlich.

Normenkette:

BAT § 1 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der nach BAT/AOK-O vergütet wird, einen Anspruch auf Gehaltszahlung ab dem 01.07.1995 entsprechend BAT/AOK hat.