LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2011
10 Sa 217/11
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5833/10

Arbeitsentgelt (Tantiemen [Jahresabschlusszahlung], Sonderzahlungen); Betriebliche Übung; Bestimmung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 217/11

DRsp Nr. 2012/21444

Arbeitsentgelt (Tantiemen [Jahresabschlusszahlung], Sonderzahlungen); Betriebliche Übung; Bestimmung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen

1. a) Ein Anspruch lässt sich nur dann auf betriebliche Übung stützen, wenn sich dem Verhalten des Arbeitgebers ein Bundungswille entnehmen lässt.b) Daran fehlt es, wenn für ein Geschäftsjahr schriftlich Tantiemen in bestimmter Höhe garantiert werden, für dieses Geschäftsjahr dann aber ein höherer Tantiemenbetrag zur Auszahlung gelangt.2. Sind Sonderzahlungen nach billige Ermessen zu bestimmen, kann es gerechtfertigt sein, diese für ein Geschäftsjahr "auf Null" festzusetzen, weil die Ermessensausübung nicht nur die persönliche Leistung des Arbeitnehmrs, sondern auch das Geschäftsergebnis der Unternehmens berücksichtigen darf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 Ca 5833/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Tantiemen und Sonderzahlungen für die Jahre 2008 und 2009.

1. 2. 1. 2.