BAG - Urteil vom 22.03.1995
10 AZR 360/94
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker von Kulturorchestern vom 01.07.1971 i.d.F. vom 05.10.1988) § 26 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1953/93
ArbG Wuppertal, vom 04.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2822/93

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Fagottisten

BAG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 360/94

DRsp Nr. 2002/7652

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für einen stellvertretenden (Solo-) Fagottisten

1. Die Eingruppierung und Vergütung der Orchestermusiker nach dem TVK richtet sich - anders als im allgemeinen öffentlichen Dienst - weder nach Arbeitsvorgängen noch nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, sondern allein danach, welches Instrument der Arbeitnehmer nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu spielen hat. 2. Das Fehlen einer formalen Übertragung einer Tätigkeit nach § 26 Abs. 1 TVK wird nicht durch die tatsächliche Ausgestaltung und den Umfang der Dienste eines Musikers ersetzt. Zwar war der Kläger weitgehend als 1. (Solo-) Fagottist tätig, jedoch begründet dies keinen Anspruch auf eine Tätigkeitszulage nach Stufe 1 des § 26 Abs. 3 TVK, weil ein solcher nicht von Umfang und Anzahl der Solo-Fagottisten-Dienste, sondern von der förmlichen Übertragung einer Tätigkeit der Stufe 1 des § 26 Abs. 3 TVK abhängt.

Normenkette:

BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; TVK (TV für die Musiker von Kulturorchestern vom 01.07.1971 i.d.F. vom 05.10.1988) § 26 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Tätigkeitszulage.

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1988 als Musiker im Städtischen Sinfonieorchester der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 8. Januar 1988 haben die Parteien folgendes vereinbart:

"§ 3