LAG Köln - Urteil vom 06.06.2012
7 Sa 1195/11
Normen:
BGB § 201; BGB § 242; BGB § 812; BGB § 814; BGB § 818; BGB § 819; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10550/10

Arbeitsentgelt; Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Gehaltsfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Hinweispflicht des Arbeitnehmers; Treuwidrige Berufung auf tarifliche Verfallfristen

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1195/11

DRsp Nr. 2012/22986

Arbeitsentgelt; Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Gehaltsfortzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Hinweispflicht des Arbeitnehmers; Treuwidrige Berufung auf tarifliche Verfallfristen

1. Hat der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem angestellten Klinikarzt aufgrund dessen Eigenkündigung irrtümlich noch zehn Monate lang das volle Gehalt - zwischen 3.771,-- € und 3.899,- € netto monatlich - weitergezahlt und dem ehemaligen Angestellten dabei insgesamt 8 Gehaltsabrechnungen übersandt, so kann der ehemalige Arbeitnehmer in Ermangelung ganz außergewöhnlicher Umstände nicht damit gehört werden, weder ihm, noch seiner den Haushalt führenden Ehefrau sei die fortlaufende Überzahlung aufgefallen.2. Bei dem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung zu viel gezahlter Gehälter handelt es sich auch dann um einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 37 TVöD, wenn die irrtümliche Gehaltsüberzahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.