LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2011
7 Sa 136/11
Normen:
Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg vom 13.11.2001 (BzTV-N BW) § 11 Abs. 3; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4755/10

Arbeitsentgelt; Pauschale für Rufbereitschaftszeiten [§ 11 Abs. 3 BzTV-N BW]; Begriff: tägliche Pauschale

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 136/11

DRsp Nr. 2012/4541

Arbeitsentgelt; Pauschale für Rufbereitschaftszeiten [§ 11 Abs. 3 BzTV-N BW]; Begriff: „tägliche Pauschale“

Unter dem Begriff der "täglichen Pauschale" in § 11 Abs. 3 des Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg vom 13.11.2001 (BzTV-N BW) ist nicht ein Kalendertag, sondern ein 24-Stunden-Zeitraum zu verstehen.

1. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.07.2011 - 19 Ca 4755/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg vom 13.11.2001 (BzTV-N BW) § 11 Abs. 3; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die für Rufbereitschaftzeiten zu leistende so genannte tägliche Pauschale.

Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in S. und beschäftigt ca. 2 600 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten beschäftigt und hat zu wechselnden Einsatzzeiten Rufbereitschaft zur Störfallbehebung beim Betrieb der Stadtbahn S. zu leisten.