LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.1997
11 Sa 369/97
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 32
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld - 5 (2) Ca 1453/96 - 31.01.97,

Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 369/97

DRsp Nr. 2002/8477

Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

1. An einer sachfremden, nicht im Einklang mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stehenden Gruppenbildung fehlt es, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, nur den Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung in Form einer Motivationszulage zu gewähren, auf die er zu Aufrechterhaltung seines Betriebs nach einer von ihm geplanten Umstrukturierung angewiesen ist. 2. Die Umsetzung eines derartigen Entschlusses ist unabhängig von der Erfüllung der dem Arbeitgeber aufgrund der geplanten Umstrukturierungsmaßnahme gegenüber dem Betriebsrat obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 10.03.1998 - 1 AZR 509/97 - DRsp-ROM Nr. 1998/20098 -.