BAG - Urteil vom 10.03.1998
1 AZR 510/97
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (12) Sa 370/97 - 20.06.97,
ArbG Krefeld - 5 (3) Ca 1454/96 - 31.01.97,

Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 510/97

DRsp Nr. 2002/7547

Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber, der aus Anlass einer Umstrukturierungsmaßnahme als Motivationsanreiz eine freiwillige Leistung gewährt, dabei diejenigen Arbeitnehmer ausnimmt, die bereits eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer der übrigen Belegschaft beziehen und in einem Betriebsteil arbeiten, der wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt werden soll. 2. Der entsprechende Differenzierungsgrund ist nicht allein deshalb als unsachlich zu werten, weil bei Beginn der Leistungsgewährung das Mitbestimmungsverfahren über die Teilbetriebsstillegung (§§ 111, 112 BetrVG) noch nicht abgeschlossen war.

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Lohnerhöhung beanspruchen kann.